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Am 1. Mai 2011 läuft die Übergangsfrist gegenüber den EU-8-Staaten ab

Sofern die Erwerbstätigen die Aufenthaltsbedingungen erfüllen (Arbeitsvertrag in der Schweiz oder selbständige Erwerbstätigkeit), werden die zuständigen Kantonsbehörden zukünftig die entsprechende Bewilligung erteilen.

Die Einschränkung auf die Grenzzonen wird für sie aufgehoben. Haben sie ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der EU oder der EFTA, so werden sie als Grenzgängerinnen und Grenzgänger im gesamten Gebiet der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer können in allen Branchen vom Meldeverfahren profitieren.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass die Ventilklausel noch bis spätestens am 31. Mai 2014 anwendbar ist, steht der Schweiz immer noch die Möglichkeit offen, die Anzahl neuer Aufenthaltsbewilligungen einer bestimmten Kategorie bis zu jenem Datum zu beschränken, sofern die Anforderungen der betreffenden Bestimmung erfüllt sind.

Dementsprechend könnte die Schweiz bei einem starken Zuwanderung von Arbeitskräften - allerdings frühestens am 1. Mai 2012-wieder Kontingente für Staatsangehörige der EU-8 einführen.

 

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